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Fitnessstudio muss Beiträge für Lockdown-Zeit zurückzahlen

Wenn ein Kunde im Corona-Lockdown seine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht nutzen konnte, muss der Studiobetreiber seine Mitgliedsbeiträge auf Verlangen zurückerstatten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 04.05.2022 Az. XII ZR 64/21). Der Zweck eines solchen Vertrages liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder der Erhaltung von Fitness und Gesundheit. Diese Leistungserbringung sei im Lockdown unmöglich geworden, so das Gericht.

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Zivilrechtliche Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft, seit 1996.


05. Mai 2022 | Fth | Zu Recht !




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