Fitnessstudio muss Beiträge für Lockdown-Zeit zurückzahlen
Wenn ein Kunde im Corona-Lockdown seine Mitgliedschaft in
einem Fitnessstudio nicht nutzen konnte, muss der Studiobetreiber seine
Mitgliedsbeiträge auf Verlangen zurückerstatten. Das hat der Bundesgerichtshof
entschieden (Urteil vom 04.05.2022 Az. XII ZR 64/21). Der Zweck eines solchen
Vertrages liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und entweder in der
Erreichung bestimmter Fitnessziele oder der Erhaltung von Fitness und
Gesundheit. Diese Leistungserbringung sei im Lockdown unmöglich geworden, so
das Gericht.
Details bei LTO hier.
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05. Mai 2022 | Fth | Zu Recht !
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