Handschriftliches Testament bei nachträglicher Hinzufügung weiterer Erben - Ist das dann noch formunwirksam?
Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann
der Erblasser ein Testament durch eine von
ihm eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Hierbei
ist es ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen
Bestandteile des Testaments einschließlich der Unterschrift niedergeschrieben
worden sind.
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass das Testament nicht in einem Zuge
errichtet zu werden braucht. Der Erblasser kann daher zunächst die Unterschrift
leisten und später den Text - auch anstelle eines gestrichenen früheren Textes
- darüber setzen.
Zur formgerechten Errichtung eines eigenhändigen Testaments kann der Erblasser
auch den Text benutzen, den er als früheres Testaments niedergeschrieben hat,
um ihn durch eigenhändige Ergänzung so zu verändern, dass er sein nunmehr
gewolltes Testament darstellt.
Für die Formgültigkeit kommt es insoweit nur darauf an, dass im Zeitpunkt des
Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende
Unterschrift vorhanden ist. Auf diese Weise kann der Erblasser das Schriftstück
jederzeit modifizieren.
OLG Brandenburg, 31.05.2021 - Az: 3 W 53/21
Fth am 1. Dez 2021 | Zu Recht !!
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