Entgeltfortzahlungsanspruch bei Quarantäne
Eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne schließt dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) greift nur, wenn ein Ansteckungs- und Krankheitsverdacht vorliegt. So entschied das Arbeitsgericht Aachen in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil (ArbG Aachen, Urteil vom 30.03.2021, Az. 1 Ca 3196/20).
Fth | 05. Aug 2021 | Zu Recht !!
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