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Anrechnung der Abfindung nach Änderungskündigung und Besteuerung

 

Anrechnung der Abfindung nach Änderungskündigung und Besteuerung

 

Grundsätzlich wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Anders ist dies beim Arbeitslosengeld II. Auch führt die Zahlung einer Abfindung nicht dazu, dass sich der Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes verkürzt. Grob kann man also sagen, dass eine Abfindung, welche bei einer Änderungskündigung gezahlt wird, keinen negativen Einfluss auf den Bezug des Arbeitslosengeldes I hat.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer darauf achtet, dass die Kündigungsfrist hier richtig berechnet wurde. Ansonsten ruht der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Dauer der nicht beachteten (verkürzten) Kündigungsfrist. Wird eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages gezahlt, dann kann dies durchaus problematisch sein, da sich dann die Vermutung ergibt, dass diese den Arbeitnehmer dazu gebracht hat, seinen Arbeitsplatz aufzugeben.

Eine Abfindung nach einer Änderungskündigung im Kündigungsschutzprozess bzw. Änderungschutzprozess wird ganz normal wie eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes versteuert. Es fällt hier nur die Einkommenssteuer an. Sozialversicherungsabgaben fallen nicht an. Von daher gibt es hier keinen Unterschied zwischen einem Abfindungsvergleich im Kündigungsschutzverfahren, zudem im Änderungschutzverfahren. Die Besteuerung ist die gleiche.

Die Abfindung ist eine Entschädigung für entgangene Einnahmen (§ 24 Nr. 1a EStG). Für solche entgangenen Einkünfte kommt unter bestimmten Umständen eine Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 1 und 2 Nr. 2 EStG in Betracht. Dies nennt man auch “Fünftelregelung”. Durch diese Fünftelregelung wird die Abfindung fiktiv auf fünf Jahre verteilt und somit bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens (Einkommenssteuer) nur anteilig berücksichtigt. Bitte beachten Sie das bei den Einkommenssteuererklärungen.

 

Fth | 19. April 2021 | Zu Recht !!

 


 

 

 

 

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