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....dann werd ich eben krank.....

Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer unliebsame Anweisungen aus der Chefetage mit einem "Dann werd` ich eben krank." quittieren.

Besser nicht, denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (BAG, Urteile vom 12. März 2009 – 2 AZR 251/07 – NZA 2009, 779; vom 17. Juni 2003 – 2 AZR 123/02 – NZA 2004, 564; vom 5. November 1992 – 2 AZR 147/92 – AP § 626 BGB Krankheit Nr. 143). Der Arbeitnehmer darf dem Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Nachteile androhen. Versucht der Arbeitnehmer, einen ihm nicht zustehenden Vorteil durch eine unzulässige Drohung zu erreichen, so verletzt er bereits hierdurch seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), die es verbietet, die andere Seite unzulässig unter Druck zu setzen (BAG, Urteile vom 12. März 2009 – 2 AZR 251/07 – a.a.O.; vom 17. Juni 2003 – 2 AZR 123/02 – a.a.O.; vom 5. November 1992 – 2 AZR 147/92 – a.a.O.).

 



 

 


 

 

 

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