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Niemals ohne Akteneinsicht - Strafverteidigung

 

Es ist eine DER Grundregeln in der Strafverteidigung: Ohne Akteneinsicht ist eine wirksame Verteidigung nicht möglich. Für eine sachgerechte Verteidigung ist es absolut nötig, den Tatvorwurf nebst den Tatumständen aus der Ermittlungsakte, der dem Beschuldigten gemacht wird, zu kennen. Der Verteidiger kann seine Schutzfunktion nicht sachgerecht ausüben und die Verteidigung wäre letztlich auf Zufallserfolge angelegt.  Jede gewissenhafte Strafverteidigung setzt deshalb voraus, dass der Verteidiger eine vollständige Akteneinsicht vornimmt. Das bedeutet zwingend, dass alle Akten einzusehen sind, die der Staatsanwaltschaft bzw. dem  Gericht vorliegen. Die Akteneinsicht muss  ggf. mehrmals durchgeführt werden, speziell noch einmal vor der  Hauptverhandlung (sogenannte ergänzende Akteneinsicht). Die Akten werden fortlaufend bearbeitet, die Verteidigung muss stets auf dem aktuellen Stand sein.

Wird die Akteneinsicht dem Rechtsanwalt unzulässig verweigert, hat der Verteidiger unverzüglich die gegebenen Rechtsbehelfe zu nutzen.

 

Kann man als Betroffener selbst Akteneinsicht nehmen?

 

Dazu nimmt § 147 Absatz 7 StPO Stellung:

Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu  erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich  ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen  Dritter entgegenstehen.

 

In der Praxis gewährleistet der Verteidiger eine vollständige Akteneinsicht in die Ermittlungsakten. Ansonsten besteht für den Beschuldigten die Gefahr, von wichtigen Aktenbestandteilen keine Kenntnis zu erlangen, da diese ihm aus den gesetzlichen Gründen vorenthalten wurden.



 

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Fth | 18. Jan  2023 | Zu Recht !!

 

 


 


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