Krankheit bei Kurzarbeit

Wird ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit krank (arbeitsunfähig), dann erhält er bzw. sie für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit die übliche sechswöchige Entgeltfortzahlung. Für die Höhe der Entgeltfortzahlung ist aber die kürzere Arbeitszeit entscheidend (§ 4 Abs. 3 EntgFG). ….und das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bereits am Beginn der Kurzarbeit krank ist oder erst später erkrankt. Ob erkrankte Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten oder nicht, hängt aber eben davon ab, ob die Arbeitsunfähigkeit schon zu Beginn des Kurzarbeitergeldbezugs vorlag oder nicht. War der Arbeitnehmer schon vor der Kurzarbeit erkrankt, steht ihm/ihr kein Kurzarbeitergeld zu. Dann erhält er/sie neben der Lohnfortzahlung noch zusätzlich Krankengeld in Höhe des Betrages, der als Kurzarbeitergeld gezahlt worden wäre. 

Erkrankt ein/e Arbeitnehmer/in während des Bezugs von Kurzarbeitergeld, hat dies auf das Kurzarbeitergeld keine Auswirkungen (§ 98 Abs. 2 SGB III).

Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums erhält der Arbeitnehmer nur noch Krankengeld, welches sich nach dem Regelentgelt vor Eintritt des Arbeitsausfalls errechnet (§ 47b Abs. 3 SGB V).

Alles klar? Haben Sie es verstanden?

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