Krankheit bei Kurzarbeit
Wird ein Arbeitnehmer
während der Kurzarbeit krank (arbeitsunfähig), dann erhält er bzw. sie für die
Dauer der Arbeitsunfähigkeit die übliche sechswöchige Entgeltfortzahlung. Für die
Höhe der Entgeltfortzahlung ist aber die kürzere Arbeitszeit entscheidend (§ 4
Abs. 3 EntgFG). ….und das gilt
unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bereits am Beginn der Kurzarbeit krank
ist oder erst später erkrankt. Ob erkrankte Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld
erhalten oder nicht, hängt aber eben davon ab, ob die Arbeitsunfähigkeit schon zu
Beginn des Kurzarbeitergeldbezugs vorlag oder nicht. War der Arbeitnehmer schon
vor der Kurzarbeit erkrankt, steht ihm/ihr kein Kurzarbeitergeld zu. Dann erhält
er/sie neben der Lohnfortzahlung noch zusätzlich Krankengeld in Höhe des Betrages,
der als Kurzarbeitergeld gezahlt worden wäre.
Erkrankt ein/e Arbeitnehmer/in
während des Bezugs von Kurzarbeitergeld, hat dies auf das Kurzarbeitergeld
keine Auswirkungen (§ 98 Abs. 2 SGB III).
Nach Ablauf
des Entgeltfortzahlungszeitraums erhält der Arbeitnehmer nur noch Krankengeld,
welches sich nach dem Regelentgelt vor Eintritt des Arbeitsausfalls errechnet
(§ 47b Abs. 3 SGB V).
Alles klar?
Haben Sie es verstanden?
Sie können
aber auch jemanden fragen, der sich damit auskennt.
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