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Rückforderungen von Unterhaltsvorschussleistungen

Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine Sozialleistung der Jugendämter nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) für alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind im Haushalt. Voraussetzung ist, dass der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Kindesunterhalt zahlt, wobei das Einkommen des betreuenden Elternteils sowie die Regelung zum Sorgerecht keine Rolle spielen. 

Der Mindestunterhalt wurde zuletzt ab 01. Januar 2020 angehoben und seit 01. Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss nicht (wie bisher) nur für Kinder bis zum 12. Geburtstag gezahlt, sondern bis zum 18. Geburtstag. Dies bedeutet, dass Alleinerziehende künftig auch für ihre Kinder zwischen 12 und 17 Jahren Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt erhalten können. Damit wurde die Grenze der Bezugsdauer von höchstens 72 Monaten aufgehoben.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG KANN der Elternteil, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind NICHT lebt, auf Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem er von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch genommen werden kann (Rechtswahrungsanzeige). 

Dies gilt sogar dann, wenn der betroffene Elternteil – entgegen der Kenntnis der Behörde – doch mit dem anderen Elternteil, dem der Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde, zusammengelebt hat.

Hintergrund: Das UhVorschG ist die Hilfe, wenn Unterhaltsschuldner ihren Pflichten nicht nachkommen, sei es aus mangelnder Leistungsfähigkeit oder anderen Gründen. Werden die Barunterhaltspflichten in grober Weise verletzt, wird ihn das Jugendamt, als Leistungserbringer, auf den die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe der erbrachten Geldleistungen übergehen (Anspruchsübergang), in Regress nehmen. Ggf. erlässt die Vorschusskasse einen Rückforderungsbescheid. Allerdings muss der Vorschuss nur zurückgezahlt werden, wenn der Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig ist, also über ein gewisses Mindesteinkommen verfügt. Mit anderen Worten: Kann der Unterhaltsverpflichtete nicht zahlen, muss er das auch nicht. 
 
 
Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt. Unterhalts- und familienrechtliche Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft - seit 1996.



Fth, 23. Sep 2020

 

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