Rückforderungen von Unterhaltsvorschussleistungen
Beim
Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine Sozialleistung der Jugendämter nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) für alleinerziehende Elternteile mit
mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind im Haushalt. Voraussetzung ist,
dass der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Kindesunterhalt
zahlt, wobei das Einkommen des betreuenden Elternteils sowie die Regelung zum
Sorgerecht keine Rolle spielen.
Der Mindestunterhalt
wurde zuletzt ab 01. Januar 2020 angehoben und seit 01. Juli
2017 wird der Unterhaltsvorschuss
nicht (wie bisher) nur für Kinder bis zum 12. Geburtstag gezahlt, sondern bis zum 18. Geburtstag. Dies bedeutet, dass Alleinerziehende künftig auch für ihre Kinder
zwischen 12 und 17 Jahren Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt erhalten können.
Damit wurde die Grenze der Bezugsdauer von höchstens 72 Monaten aufgehoben.
Nach § 7 Abs.
2 Nr. 2 UVG KANN der Elternteil, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind NICHT
lebt, auf Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Vergangenheit
von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem er von dem Antrag auf
Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und darüber belehrt worden ist, dass
er für den geleisteten Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch
genommen werden kann (Rechtswahrungsanzeige).
Dies gilt
sogar dann, wenn der betroffene Elternteil – entgegen der Kenntnis der Behörde
– doch mit dem anderen Elternteil, dem der Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde, zusammengelebt
hat.
Hintergrund: Das UhVorschG ist die Hilfe, wenn Unterhaltsschuldner ihren Pflichten nicht nachkommen, sei es aus mangelnder Leistungsfähigkeit
oder anderen Gründen. Werden die Barunterhaltspflichten in grober Weise
verletzt, wird ihn das Jugendamt, als Leistungserbringer, auf den die Unterhaltsansprüche
des Kindes in Höhe der erbrachten Geldleistungen übergehen
(Anspruchsübergang), in Regress nehmen. Ggf. erlässt die
Vorschusskasse einen Rückforderungsbescheid. Allerdings
muss der Vorschuss nur zurückgezahlt werden, wenn der
Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig ist, also über ein gewisses
Mindesteinkommen verfügt. Mit anderen Worten: Kann der Unterhaltsverpflichtete nicht zahlen, muss er das auch nicht.
Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt. Unterhalts- und familienrechtliche
Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft - seit 1996.
Fth, 23. Sep 2020
Kommentare
Kommentar veröffentlichen