Wer sein Fahrrad schiebt, gibt sein Vorfahrtsrecht nicht auf.
Ein Fahrradfahrer verliert nicht sein Vorfahrtsrecht
an einer unübersichtlichen Kreuzung, wenn er sein Fahrrad über eine kurze
Wegstrecke schiebt.
Diese Klarstellung traf kürzlich das Oberlandesgericht Bremen OLG Bremen, Urteil vom
14.2.2018, 1 U 37/17. Die Richter argumentierten, dass sich für einen Fahrradfahrer an seiner
Einordnung als Fahrzeugführer in Sinne der Straßenverkehrsordnung nichts
ändert, wenn er anhält, absteigt und sein Fahrrad kurzfristig schiebt. Es
besteht ein so enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Führen des
Fahrrads, dass eine derartige Differenzierung nicht geboten ist.
Im Ergebnis konnte daher der Radfahrer Schadenersatz
von dem Autofahrer erhalten, der ihm die Vorfahrt genommen und mit ihm
zusammengestoßen war.
Fth | 27. Feb 2020 | Zu Recht !!
Kommentare
Kommentar veröffentlichen