Die Abrechnung der Bauabzugssteuer
§§ 48 ff EStG
Sofern die Verpflichtung zum Steuerabzug (bauabzugssteuer) besteht , behält der Leistungsempfänger 15% des Rechnungsbetrags ein und führt diesen an das Finanzamt des Leistenden ab. Diese 15 % werden dem Leistenden von der ihm zustehenden Rechnungssumme der erbrachten Bauleistung zunächst vorenthalten.
Es muss aber sichergestellt sein, dass der Leistende später sein Geld erhält. Daher ist der Leistungsempfänger verpflichtet, mit dem Leistenden über den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen und diesen zu informieren (§ 48a Abs. 2 EStG). Dazu hat er dem Leistenden (Auftragnehmer) einen Abrechnungsbeleg zu erteilen, der folgende Angaben enthalten muss:
- Name und Anschrift des Leistenden,
- Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag,
- Höhe des Steuerabzugs,
- Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.
Dieser Abrechnungsbeleg ist keine Steuerbescheinigung. Es reicht auch aus, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden eine Kopie bzw. den Durchschlag der Steueranmeldung übersendet.
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Baurechtliche Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft, seit 1996.
Fth | 06. Nov 2020 | Zu Recht !!
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