Handyverstoß bei Start-Stopp-Funktion

Das Verbot gemäß § 23 Abs. 1a StVO, als Fahrzeugführer ein Handy o.ä. elektronische Geräte zu benutzen gilt u. a. dann nicht, wenn bei einem stehenden Fahrzeug der Motor vollständig ausgeschaltet ist (§ 23 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 StVO).

Aber: Eine Ausnahme hiervon ist das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors (Start-Stopp-Funktion), § 23 Abs. 1b Satz 2 StVO, welches wiederum nicht zum Ausschluss des Verbots führen soll. Das sahen früher zwar viele Gerichte anders, da reichte auch die automatische Abschaltung des Motors aus. Mittlerweile muss der Kraftfahrzeugführer ganz bewusst, den Motor abstellen; ansonsten liegt ein Handyverstoß vor.

Das Kammergericht musste sich mit einem Fall befassen, in welchem die Frage tatsächlich offenblieb, ob der Motor lief oder durch den Kraftfahrzeugfahrer abgestellt wurde

Kammergericht Berlin 3 Ws (B) 48/20, 162 Ss 17/20

 

 

Fth | 23. Sep 2020 | Zu Recht !!

 

 


 

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