Die Berechnung des Unternehmenswertes beim Zugewinnausgleich im Zuge einer Scheidung

Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit. Und so sollte diese auch behandelt werden. Erfahrung und Fachkenntnis eines Anwalts sind hier von besonders großer Bedeutung.

Bei einer Unternehmerehe stellt sich stets die Frage, wie der Wert der Firma, des Gesellschaftsanteils etc. im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt wird. Für die erforderliche Unternehmensbewertung bedarf es insbesondere wirtschaftlicher und steuerlicher Expertise. Ein Unternehmer und natürlich auch dessen Ehegatte braucht eine Beratung, die die Besonderheiten einer Unternehmerscheidung berücksichtigt.

Bei einer Unternehmerscheidung sind zeit-, kosten-, und nervenbelastende Streitigkeiten (auch) über den Wert des Unternehmens sehr häufig zu sehen. Durch den rechtzeitigen Abschluss eines Ehevertrages kann ein solcher Konflikt meist verhindert werden. Mit einem Ehevertrag für Unternehmer oder Gesellschafter könnte vereinbart werden:

1.                   der komplette Ausschluss des Zugewinnausgleichs durch die Vereinbarung der Gütertrennung,

2.                   eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs insoweit, dass Betriebsvermögen vom Zugewinn ausgeschlossen ist,

3.                  eine sonstige Modifizierung des Zugewinnausgleichs, durch die zum Beispiel Unternehmenswerte verbindlich festgelegt oder gedeckelt werden.

Welche ehevertragliche Vereinbarung im Einzelfall zweckmäßig und zulässig ist, kann nur durch eine Abwägung aller ehelichen und wirtschaftlichen Aspekte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags entschieden werden.

Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt.

Scheidungsverfahren und andere familienrechtliche Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft, seit 1996.



 

 

 

 

 

 

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