Handynutzung im Auto - Aufnehmen oder Halten ist keine Ordnungswidrigkeit

Das Berliner Kammergericht hatte (mal wieder) zu der Frage Stellung genommen, welche Handlungen einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO erfüllen. Das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts ‒ ohne das Hinzutreten eines Benutzungselements ‒ ist jedenfalls nicht ausreichend, diesen Tatbestand zu erfüllen.

Erforderlich sei vielmehr ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation.

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fth | 23. Juni 2020




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