Verkehrsrecht - Haftung nach Fahrbahnwechsel

In § 7 Abs. 5 StVO steht ja
„In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“


aber: Bei einem Fahrspurwahl nach dem Linksabbiegen gilt das nicht als Fahrstreifenwechsel in diesem Sinne. So sieht es jedenfalls das KG Berlin (Urteil v. 18.11.2019, 22 U 18/19).

Eine genau Erklärung finden Sie bei hier oder Sie können auch gleich jemanden fragen, der sich damit auskennt.

Seit Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit (1996) helfe ich meinen Mandanten Ihr Ansprüche bei Verkehrsunfällen durchzusetzen oder unberechtigte Ansprüche der Unfallgegner abzuwehren.




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