Manchmal müssen auch Großeltern Kindesunterhalt zahlen
Ersatzhaftung der Großeltern
auf Kindesunterhalt
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass
Großeltern ihren Enkeln nur dann Unterhalt schulden, wenn der grundsätzlich zur
Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist und dem
betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.
Der Fall
Drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder
aus Paderborn hatten von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt,
weil ihr Vater aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil
des Kindesunterhaltes zahlen konnte. Die antragstellenden Kinder gehörten zum
Haushalt der vom Vater getrennt lebenden Mutter, die im Rahmen einer
geringfügigen Beschäftigung erwerbstätig war. Der Großvater ist dem Anspruch
unter Hinweis auf einer der Mutter obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit
entgegengetreten.
Das Urteil
Das OLG Hamm hatte den Beschluss des AG Paderborn
bestätigt und entschieden, dass der Großvater die Unterhaltszahlungen zu Recht
abgelehnt hat. Ein Unterhaltsanspruch der Kinder gemäß § 1607 Abs. 1 BGB sei
nicht schlüssig dargelegt.
Großeltern hafteten für unterhaltsbedürftige
minderjährige Enkelkinder nur nachrangig nach den Eltern. Ihre
Unterhaltspflicht komme erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungs unfähig
seien. Insoweit komme auch eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Leistung
von Barunterhalt in Betracht. Diese sei gegebenenfalls durch die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit zu erfüllen und könne nur unterbleiben, wenn sie aus Gründen
des Kindeswohls unzumutbar sei. An einer entsprechenden Darlegung fehle es im
vorliegenden Fall. Auch wenn die Mutter drei minderjährige Kinder zu betreuen
habe, sei die Notwendigkeit einer durchgehenden persönlichen Betreuung der
Kinder nicht erkennbar, zumal das jüngste Kind bereits sechs Jahre alt sei. Es
sei nicht ersichtlich, dass der Mutter die Aufnahme einer über den Umfang einer
geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen
Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts der Antragsteller nicht
möglich sei.
(OLG Hamm, Urteil vom 26. Oktober 2012, Aktenzeichen:
II-6 WF 232/12)
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