Die Wahl der Steuerklasse während des Getrenntlebens



Ehegatten sind (und das gilt natürlich auch für gleichgeschlechtliche Partner) bekanntlich steuerlich begünstigt. In aller Regel ist es nämlich für Ehegatten vorteilhaft, sich steuerlich gemeinsam veranlagen zu lassen, weil dies oft zu einer insgesamt geringeren Steuerbelastung führt, es gilt die Splittingtabelle (§ 26 b EStG).

Bei einer Trennung der Partnerschaft (Scheidung, resp. der Löschung der Eintragung der Partnerschaft) sind die beiden Partner wieder Single und somit in die entsprechenden Steuerklassen einzuteilen.

Die Besonderheit ist hier aber, dass im Jahr der Trennung beide noch die alte Steuerklassenkombination beibehalten können und somit die Vorteile des Ehegattensplittings nutzen können. Durch dieses Privileg im Trennungsjahr wird dieser steuerliche Vorteil bis zum Ende des Jahres weiterhin gewährt, wenn beide ehemaligen Partner dies wollen.

Nur am Rande sei erwähnt, dass die Eingruppierung in eine Steuerklasse auch die Höhe des Arbeitslosengeldes beeinflussen kann. Hierzu gibt es unzählige Gerichtsurteile, die im Kern darauf hinauslaufen, dass die am Anfang des Jahres bestehende Lohnsteuerklasse maßgeblich sein kann und Sie jedenfalls nicht während des Jahres durch einen Wechsel der Lohnsteuerklasse "tricksen" können.

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Ludwigsfelde, den 23. Okt 2021


Frank Theumer
(Scheidungsanwalt & Strafverteidiger)









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