Die Wahl der Steuerklasse während des Getrenntlebens
Ehegatten
sind (und das gilt natürlich auch für gleichgeschlechtliche Partner) bekanntlich
steuerlich begünstigt. In aller
Regel ist es nämlich für Ehegatten vorteilhaft, sich steuerlich gemeinsam veranlagen
zu lassen, weil dies oft zu einer insgesamt geringeren Steuerbelastung führt,
es gilt die Splittingtabelle (§ 26 b EStG).
Bei einer Trennung der Partnerschaft
(Scheidung, resp. der Löschung der Eintragung der Partnerschaft) sind die
beiden Partner wieder Single und somit in die entsprechenden Steuerklassen
einzuteilen.
Die Besonderheit ist hier aber, dass im Jahr
der Trennung beide noch die alte Steuerklassenkombination beibehalten können
und somit die Vorteile des Ehegattensplittings nutzen können. Durch dieses Privileg im Trennungsjahr
wird dieser steuerliche Vorteil bis zum Ende des Jahres weiterhin gewährt, wenn
beide ehemaligen Partner dies wollen.
Nur am Rande sei erwähnt, dass die
Eingruppierung in eine Steuerklasse auch die Höhe des Arbeitslosengeldes
beeinflussen kann. Hierzu gibt es unzählige Gerichtsurteile, die im Kern darauf
hinauslaufen, dass die am Anfang des Jahres bestehende Lohnsteuerklasse
maßgeblich sein kann und Sie jedenfalls nicht während des Jahres durch einen
Wechsel der Lohnsteuerklasse "tricksen" können.
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Ludwigsfelde, den 23. Okt 2021
Frank
Theumer
(Scheidungsanwalt & Strafverteidiger)
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