Abwerbeversuche während der Arbeitszeit

Das OLG Frankfurt hat jedenfalls telefonische Abwerbeversuche während der Arbeitszeit untersagt - selbst wenn diese über das Privathandy erfolgen. Da der Anrufer den Aufenthaltsort seines Gesprächspartners nicht kennt, muss er im Zweifel nachfragen und es später erneut versuchen. Wir reden hier aber nicht über Arbeitsrecht, sondern über Wettbewerbsrecht. 


Mehr als zehn Minuten stellen Wettbewerbsverstoß dar
Die Mitarbeiterin, die angerufen wurde und das Unternehmen, das den Abwerbeversuch unternommen hat, hatten zuvor schon E-Mails ausgetauscht. Das Telefonat, das hier als wettbewerbswidrig eingestuft wurde (§§ 3 Abs.1, 4 Nr. 4, 8 Abs. 3 UWG),
  • fand während ihrer Arbeitszeit statt und
  • dauerte zwölf Minuten.
Damit ging es in jeder Hinsicht über eine erste kurzfristige Kontaktaufnahme hinaus und war als unlautere Behinderung des aktuellen Arbeitgebers zu werten. Die zeitliche Grenze ziehen BGH und OLG Frankfurt a.M. bei zehn Minuten Maximum. OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 8.8.2019, 6 W 70/19

Quelle: Haufe-Verlag
 


Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt. Arbeitsrechtliche Angelegenheiten sind mein Alltagsgeschäft, seit 1996. Wettbewerbsrecht mach ich übrigens nicht, sondern kenne einen der besten deutschen Kollegen in diesem Fachgebiet und stelle dann den Kontakt her.









OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 8.8.2019, 6 W 70/19
OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 8.8.2019, 6 W 70/19 OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 8.8.2019, 6 W 70/19

OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 8.8.2019, 6 W 70/19OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 8.8.2019, 6 W 70/19
Die Arbeitszeit eines Mitarbeiters ist tabu für Anrufer, die ihn aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis herauslocken wollen. Unerheblich ist, dass der Privatmobilanschluss des Arbeitnehmers gewählt wird. Der Anrufer muss erfragen, ob er bei der Arbeit ist und auflegen, wenn das bejaht wird.
Die Arbeitszeit eines Mitarbeiters ist tabu für Anrufer, die ihn aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis herauslocken wollen. Unerheblich ist, dass der Privatmobilanschluss des Arbeitnehmers gewählt wird. Der Anrufer muss erfragen, ob er bei der Arbeit ist und auflegen, wenn das bejaht wird.

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