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Stapelvollmacht im Autohaus und Werkstätten - Stellen Sie sich 2 Fragen

Inzwischen ist es heute Werkstätten, Sachverständige und Mietwagen-unternehmen erlaubt, bestimmte Anwälte zu empfehlen, z.B. solche, mit denen sie stets zusammenarbeiten oder mit denen sie gute Erfahrungen gemacht haben. 

Der BGH sagt: Werbung durch andere ist OK.

Es ist also für Anwälte keine Frage der Seriosität (mehr), einen Stapel Vollmachten zu hinterlegen. Ich sehe das nicht so und ich arbeite auch nicht mit solchen Methoden, auch wenn dies gewiss ein umsatzträchtiges Vorgehen wäre, aber ich vertrete ausschließlich die Interessen des Mandanten und nicht die der Autohäuser, Werkstätten, Sachverständige und Mietwagenunternehmen. 

Es ist somit auch nicht mehr erforderlich, dass der Mandant zwingend bei dem Anwalt erscheinen muss, um das Mandat in rechtlich einwandfreier Weise zu begründen. Das häufig die Betroffenen gar nicht merken, dass Sie einen Anwalt (gleich mit) beauftragt haben, zeigt die geschickte (und gewollte) Vorgehensweise dieser Vermittler.

Also: Achten Sie darauf, was Sie (da alles) unterschreiben, wenn  die Werkstatt den "Fragebogen für Anspruchsteller" gemeinsam mit Ihnen ausfüllt und Ihnen dabei gleich eine Vollmacht des von der Werkstatt empfohlenen Anwaltes unterschiebt. Diese Unterlagen können dann gemeinsam mit der Abtretungserklärung, dem Gutachten und der Rechnung an den sog. "Vertragsanwalt" oder "Vertrauensanwalt" der Werkstatt übersandt werden. Das mag zwar im ersten Moment ganz praktisch sein, weil Sie nicht extra zu einem (selbstgewählten) Anwalt laufen müssen, aber Sie bekommen dann auch einen wirklichen Vertreter IHRER Interessen. 

Selbst wenn hier ein Verstoß gegen das RGD vorliegt, kann die Bevollmächtigung eines Anwaltes nicht allein deshalb als unwirksam angesehen werden, weil sie auf eine verbotene, gegen das RBerG bzw. RDG verstoßende Rechtsbesorgung durch z.B. ein Mietwagenunternehmen zurückgeht, so jedenfalls OLG Karlsruhe in NZV 1995, 3.

Die Unterschiede zwischen einer Regulierung durch einen "Vertrauensanwalt" und einem freigewählten Interessensvertreter können erheblich sein. 



Aber 2 Fragen sollten Sie sich stellen:

  1.  Will ICH diesen Anwalt, den die Werkstatt mir empfiehlt ? 
  2.  Warum will die Werkstatt, dass ich genau diesen Anwalt nehme ?

Eine Empfehlung ist eine Empfehlung und mehr nicht. Die Wahl eines Anwaltes ist ebenso frei, wir die Wahl des Arztes. By the way - auch Ihre Rechtsschutz-versicherung kann Ihnen einen Anwalt empfehlen, nicht aber vorschreiben.




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