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Ungebetene Werbung im Kasten - trotz ausdrücklichem Aufkleber: "Keine Werbung" ?

…..bereits 1988 hat der BGH dazu klare Regeln aufgestellt:

1. Dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, steht gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt.
2. Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegenüber einem Werbenden, der ein Werbeunternehmen mit der Verteilung des Werbematerials beauftragt hat. Der Werbende ist gehalten, gegenüber dem Werbeunternehmen alle ihm möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine Beeinträchtigung des Betroffenen zu verhindern geeignet sind.

Danach führt der Einwurf von Werbesendungen in den Briefkasten des Klägers zu einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sowie zur Eigentums- und Besitzstörung mit der Folge, daß dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 1004 BGB bzw. 903, 1004, 862 BGB gegen den Beklagten zustehe. Zwar sei die Werbung mit Handzetteln durch Einwurf in Briefkästen grundsätzlich zulässig und zumutbar. Das ändere sich aber, wenn - wie hier - der Empfänger einer solchen Werbung ausdrücklich widerspreche. Werde die Briefkastenwerbung trotz einer solchen Willensäußerung fortgesetzt, dann bedeute dies eine Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen und damit die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Diesem Recht gebühre hier der Vorrang vor dem Interesse der Beklagten an der Werbung zur Absatzsteigerung und auch vor dem Interesse anderer potentieller Kunden an Informationen über das Leistungsangebot des Werbenden. Der Briefkasteninhaber, der eine solche Werbung nicht wolle, werde durch derartige Werbemethoden ganz erheblich belastet und belästigt. Entsprechendes gelte für die Eigentums- und Besitzrechte; auch insoweit könne der Kläger die Respektierung seiner Willensbekundungen durchsetzen. Obwohl die Beklagte die Handzettel nicht selbst verteile, sondern durch ein Werbeunternehmen einwerfen lasse, sei sie als mittelbare Störerin für die Unterlassungsansprüche des Klägers die richtige Adressatin. Sie habe die Werbefirma beauftragt, erteile ihr Weisungen und könne ihr auch kündigen; daraus folge, dass ihr das Verhalten dieses Unternehmens zuzurechnen sei. Sie habe nicht unter Beweis gestellt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um weitere Einwürfe von Werbematerial bei dem Kläger zu verhindern. Dessen Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen sei auch im Blick darauf begründet, dass die Beklagte die Ansprüche des Klägers bestreite und sich geweigert habe, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Nachzulesen hier
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1988-12-20/vi-zr-182_88/


Die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen sind mein Alltagsgeschäft seit 1996.

Frank Theumer am 03. April 2019







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