Steht das (staatliche) Kindergeld dem volljährigen Kind oder den Eltern zu?

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, weil die volljährige Tochter die sog. Abzweigung  (also direkte Zahlung an sich) verlangte, statt Auszahlung an die Mutter (wie bis dahin). 

Begründung der Tochter: Mama, bei der das Kindergeld einging, zahle keinen Unterhalt. Die klagende Tochter hatte eine eigene Wohnung.


Das FG hat die Abzweigung abgelehnt. Die Mutter der Klägerin habe ihre Unterhaltspflicht nicht verletzt, da die Klägerin infolge ihrer Ausbildungsvergütung von monatlich 850 € (Banklehre) nicht bedürftig gewesen sei. Eine Abzweigung scheide aus, wenn keine Unterhaltsverpflichtung mehr besteht. Schließlich könne der Tatbestand der Abzweigung auch nicht entsprechend angewendet werden. Dies werde zwar für den Fall diskutiert, dass der - aus anderen Gründen nicht leistungsverpflichtete - Kindergeldberechtigte das Kindergeld nicht für das betreffende Kind verwende. Im Fall des nicht bedürftigen Kindes erscheine die entsprechende Anwendung jedoch nicht geboten. Eines direkten Zugriffs auf das Kindergeld bedürfe es nicht.

Gericht: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 - 16 K 1697/15 AO


Alles klar ? Wenn nicht - fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt. (Oder "Dr. Google", aber ob der im konkreten Fall helfen kann ?)



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