Berechnung des Mindesturlaubs

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nach dem maßgeblichen Arbeitsrhythmus. So besteht ein Anspruch auf 24 Urlaubstage, wenn der Arbeitnehmer an sechs Tagen pro Woche arbeitet. Beinhaltet der Arbeitsrhythmus eine Fünftagewoche, beläuft sich der Urlaubsanspruch auf 20 Tage. Die Anzahl der Urlaubstage verringert sich entsprechend, wenn sich die Arbeitszeit auf weniger Tage in der Kalenderwoche verteilt. So jedenfalls will es das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 19.03.2019, Az.  9 AZR 315/17).

ABER


Ist der Arbeitnehmer lange arbeitsunfähig und die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) beendet, entsteht durchaus auch für Zeiten, in denen der Mitarbeiter nicht arbeitet, der Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub. Dieser Anspruch unterliegt sogar in Abweichung von § 7 Abs. 3 BUrlG einer besonderen Verfallfrist.



#Ja - Arbeitsrecht mach & kann ich auch.


Rechtsanwalt
Frank Theumer
02. April 2019





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