Privater Austausch über WhatsApp ist kein zulässiger Kündigungsgrund


| Die Vertraulichkeit privater WhatsApp-Gruppen steht der Wirksamkeit jeder Kündigung entgegen. Das folgt aus einer Entscheidung des ArbG Mainz (15.11.17, 4 Ca 1240/17). Die Berufung ist anhängig beim LAG Rheinland-Pfalz, Az. 2 Sa 9/18. |

In dem Fall ging es um Vertrauensschutz für die Verbreitung von Bildern mit rechtsextremistischem Inhalt in einer WhatsApp-Chatgruppe. Die Gruppe bestand aus sechs Arbeitnehmern. Dort wurden auch dienstliche Inhalte ausgetauscht.

Ob diese Entscheidung in der Berufung hält ?

Quelle: IWW.de ID 45753401





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