Verkehrs-Ordnungswidrigkeit - Handyverstoß trotz abgeschaltetem Motor
Das
Verbot im Straßenverkehr, ein Smartphone zu benutzen, gilt nach § 23 Abs. 1b Nr. 1 StVO nicht, wenn das Fahrzeug steht
und “der Motor ausgeschaltet ist”. Von dieser Ausnahme zum Verbot gibt es aber
eine Ausnahme, nämlich nach § § 23 Abs. 1 b Satz 2 StVO, wenn der Motor
“fahrzeugseitig automatisch abgeschaltet” ist. Damit ist eine Start-Stopp-Automatik
gemeint. Dann nämlich, wenn (zB an einer Kreuzung) das Fahrzeug von selbst den
Motor stoppt, darf man NICHT am Handy „spielen“.
Also im Auto - Finger weg vom Handy. Wenn nötig - rechts ranfahren und Motor per Hand (!) abschalten.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen