Verkehrs-Ordnungswidrigkeit - Handyverstoß trotz abgeschaltetem Motor


Das Verbot im Straßenverkehr, ein Smartphone zu benutzen, gilt nach § 23 Abs. 1b Nr. 1 StVO nicht, wenn das Fahrzeug steht und “der Motor ausgeschaltet ist”. Von dieser Ausnahme zum Verbot gibt es aber eine Ausnahme, nämlich nach § § 23 Abs. 1 b Satz 2 StVO, wenn der Motor “fahrzeugseitig automatisch abgeschaltet” ist. Damit ist eine Start-Stopp-Automatik gemeint. Dann nämlich, wenn (zB an einer Kreuzung) das Fahrzeug von selbst den Motor stoppt, darf man NICHT am Handy „spielen“.



Also im Auto - Finger weg vom Handy. Wenn nötig - rechts ranfahren und Motor per Hand (!) abschalten.




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