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Motorradschutzkleidung schützt vor Schaden


Motorradfahrer sind zum Tragen einer Schutzkleidung grundsätzlich nicht verpflichtet. Hat aber der/die unfallgeschädigte Motorradfahrer/in aber nur eine Stoffhose getragen und hat er/sie infolge des Sturzes an den Beinen erhebliche Verletzungen erlitten, so kann das Unterlassen des Tragens einer Schutzkleidung beim Mitverschulden (Verschulden gegen sich selbst) durchaus zu berücksichtigen sein. 
Zwar existieren anders als bei der Helmpflicht keine gesetzlichen Vorschriften darüber, dass jeder Motorradfahrer über das Tragen eines Helmes hinaus insgesamt eine Motorradschutzkleidung zu tragen hat. Ein Mitverschulden des Verletzten ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (
Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 12 U 29/09)







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