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LTO - Eltern dürfen auf Facebook-Chats verstorbener Kinder zugreifen

Digitaler Nachlass: Eltern dürfen auf Facebook-Chats ihrer toten Tochter zugreifen

Auch von dieser Entscheidung war nicht nur in Fachpublikationen zu lesen: Am 12. Juli hat der BGH den Eltern, die nach der Todesursache ihrer Tochter suchen, Zugriff auf deren Facebook-Account gewährt (Az. III ZR 183/17). Deren Chatnachrichten sollen darüber Aufschluss geben, ob die 15-Jährige Suizid begangen hat. Das Profil war von Facebook in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden, sodass die Eltern nicht darauf hätten zugreifen können, selbst wenn ihnen die Zugangsdaten ihrer Tochter bekannt gewesen wären.
Es ist ein tragischer Fall; einer, zu dem fast jeder eine Meinung hat. Egal, ob er Jura studiert oder nicht. Es war aber auch auf rechtlicher Ebene ein wichtiger Fall, denn er gab dem BGH erstmalig die Gelegenheit, zum digitalen Nachlass Stellung zu nehmen. Der Senat stellte klar, dass auch die Erben eines Nutzers von Online-Dienstleistungen grundsätzlich dieselben (vertraglichen) Ansprüche wie der Erblasser selbst haben.
Die Facebook-AGB ändern daran aus Sicht des BGH nichts, weil sie als überraschende Klausel unwirksam seien. Es liege auch kein höchstpersönliches Rechtsverhältnis vor, wie Facebook unter Berufung auf die Persönlichkeitsrechte der Chatpartner des Mädchens stets vorgetragen hatte. Jeder müsse vielmehr damit rechnen, dass im Falle des Ablebens seines Kommunikationspartners die Erben an dessen Stelle rücken und von den Kommunikationsinhalten Kenntnis nehmen können. Nichts anderes gelte schließlich auch beim normalen Briefverkehr. Es gebe keinen Grund, "digitale Briefe" anders zu behandeln als herkömmliche.


Quelle: LTO - Legal Tribune Online




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