LTO - Datenschutz im Straßenverkehr - Dashcam-Aufnahmen zur Unfallrekonstruktion verwertbar
2018 war auch das Jahr der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Aber kurz bevor die in Kraft trat, klärte der BGH noch eine auch für Verbraucher relevante Frage: Wer in seinem Fahrzeug permanent eine Dashcam mitlaufen lässt, begeht zwar einen Datenschutzverstoß. Bei einem Unfall sind die Aufnahmen aber trotzdem verwertbar (Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17).
Die Kameras zeichneten schließlich nur das auf, was im öffentlichen Straßenverkehr ohnehin jeder mit eigenen Augen beobachten könne. Zudem ließen sich Unfälle nachträglich häufig nicht mehr vernünftig aufklären. Auch für Unfallgutachter könnten die Aufnahmen aber wichtige Anknüpfungspunkte liefern, so die Karlsruher Richter.
Was bedeutet das nun im Angesicht der zehn Tage später in Kraft getretenen DSGVO? Auch darauf, wie Autofahrer die Kameras datenschutzkonform betreiben könnten, gab der BGH Hinweise: So wären wohl solche Dashcams zulässig, die die Aufzeichnungen in kurzen Abständen fortlaufend überschreiben und erst bei einer Kollision oder starken Verzögerung des Fahrzeuges permanent speichern. Für die Hersteller sollte es, so der Gastkommentar bei LTO, ein Leichtes sein, ihre Produkte entsprechend anzupassen.
Zwar basiere die Einschätzung des BGH noch auf dem bisherigen Datenschutzrecht, das ab dem 25. Mai außer Kraft treten und durch die Regelungen der DSGVO abgelöst werden werde. Dennoch bleibe das Urteil relevant, denn die Zulässigkeitstatbestände der DSGVO unterschieden sich von denjenigen des zuvor geltenden Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nur marginal.
Quelle: LTO
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