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Kaufrecht- Wenn man Kaufpreisminderung verlangt, kann man später nicht mehr (wegen des selben Mangels) Schadensersatz verlangen

Kein großer Schadensersatz nach Minderung

Zwei Entscheidungen des BGH (VIII. Zivilsenats) aus Mai 2018 zum Kaufrecht, die man kennen muss.....
Der BGH stellte klar, dass der Käufer eines "Montagsautos" nicht den "großen Schadensersatz" und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, wenn er zuvor unter Berufung auf denselben Mangel bereits wirksam die Kaufpreisminderung erklärte (Az. VIII ZR 26/17).
Weil der Weg zum Rücktritt nach einer Minderung qua Gesetzes ("statt" in § 441 Bürgerliches Gesetzbuch) versperrt ist, hatte der Käufer den Weg des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung gewählt. Weiter kam er auch damit aber nicht: Würde man ihm das gestatten, könnte er wirtschaftlich gesehen denselben Effekt erzielen wie bei der Kombination von Minderung und Rücktritt.
Wer aber die Minderung erklärt, erkläre bindend seinen Willen, an dem Vertrag festhalten zu wollen, so der BGH. Er kann damit – wohlgemerkt: wegen desselben Mangels - sein Recht zur Lösung vom Vertrag "verbraucht" haben. Schadensersatz wegen anderer Schäden aus demselben Mangel (oder wegen anderer Mängel) bleibt aber möglich.

….oder man fragen jemanden, der sich damit auskennt.




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