Neuer Mindestlohn ab Januar 2019 - Pfändbares Einkommen ?
Da sich der gesetzliche Mindestlohn ab Anfang 2019
auf 9,19 EUR pro Stunde erhöht, können Gläubiger von da an vom Schuldner Auskunft und Herausgabe der Einkommensnachweise (sog. Urkundenherausgabepflicht des Schuldners gemäß §
836 Abs. 3 ZPO) verlangen.
Ein Arbeitnehmer (Schuldner), der 40 Stunden
pro Woche arbeitet und nach Mindestlohn vergütet wird, verdient also dann monatlich
mehr als 1.500 EUR brutto.
Der Gläubiger kann also die Lohnabrechnungen vom
Schuldner bzw. Arbeitgeber (als sog. Drittschuldner - VE 14, 87 verlangen. So wird erkennbar, ob es zu erhöhten bzw. erstmalig zu pfändbaren Beträgen kommt. Zudem
können sich Gläubiger Hoffnung bei einer Lohnverschleierung machen (Mock, VE
13, 217).
Frank Theumer | Rechtsanwalt | Ludwigsfelde | 06. Dez 2018
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