Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen - Im Hinblick auf diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sollten entsprechende Klauseln überprüft werden

Durch ein Urteil des BAG vom 18.9.2018 (9 AZR 162/18) sind (nun) viele dieser Klauseln unwirksam, denn wenn diese Ausschlussklauseln den Mindestlohnanspruch nicht vom Verfall ausdrücklich aus, so ist diese Klausel insgesamt unwirksam. (Im Fachjargon heißt das dann: keine geltungserhaltende Reduktion.)
Das BAG begründet seine Entscheidung mit § 3 des Mindestlohngesetz (MiLoG) , der jegliche Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen „insoweit“ unwirksam sind. Der Gesetzgeber wollte damit die Arbeitnehmer davor schützen, dass der Anspruch auf Mindestlohn durch missbräuchliche Konstruktionen umgangen wird.
Klar das vor allem Arbeitgeber die betreffenden Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter überprüfen lassen sollten.

Nur durch gerichtlichen Vergleich kann u.U. wirksam auf den Mindestlohn verzichtet werden.

Es kommt immer darauf an, ob der Arbeitgeber letztendlich den Stundenlohn in dieses Mindestlohnes zahlt. Bei monatlichen Abrechnungen gilt dies genauso, wie  bei Stundenlohnvereinbarungen.


Frank Theumer (Rechtsanwalt)
Ludwigsfelde, den 06. Jan 2019 (aktualisiert)





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