Urlaubsabgeltung kann man auch geltend machen, wenn man keinen Urlaubsantrag gestellt hat
Auch wer keinen
Urlausantrag gestellt hatte, verliert nicht zwangsläufig den Anspruch auf
Vergütung der Resturlaubstage. Der Geldanspruch geht aber unter, wenn der
Arbeitgeber den Mitarbeiter umfassend über die Sachlage informiert hat.
Die
Beweislast für die Aufklärung trägt dabei der Arbeitgeber.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf zwei
Vorabscheidungsersuchen des (OVG) Berlin-Brandenburg
und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden (Urt. v. 06.11.2018, Az.
C-619/16 und C-684/16).
Es spielt demnach keine Rolle, ob es sich um öffentlich-rechtliche
oder private Arbeitsverhältnisse handelt.
Einer der Fälle ist der
eines ehemaligen Rechtsreferendars aus Berlin, der andere der eines
Wissenschaftlers an der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der
Wissenschaften, den das BAG vorgelegt hatte. Gemeinsam haben die Fälle, dass
beide Beschäftigungsverhältnisse zu einem festgelegten Termin endeten, beide Männer
ihren Urlaub nicht vollständig genommen hatten und schließlich Entschädigung in
Geld beanspruchten.
Ach ja - und ggf. vererbbar ist dieser Entgeltanspruch auch. Aber dazu ein anderes Mal mehr.
Frank Theumer
08. Nov 2018
Kommentare
Kommentar veröffentlichen