Ein Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegt erst dann vor,
wenn der Täter nach der Aufforderung, sich zu entfernen, den Raum nicht
unverzüglich verlässt. Das weitere Verweilen muss dabei von solcher Dauer sein,
dass es sich als Ungehorsam gegen die ergangene Aufforderung darstellt. Erst
das Überschreiten dieser Grenze führt dazu, dass der Täter ohne Befugnis
verweilt und damit ein rechtswidriger Angriff auf das Hausrecht vorliegt (vgl.
Lilie in LKStGB, 12. Aufl., § 123 Rn. 65 f. mwN).
“Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, obwohl die Kosten oft beschwerlich.” Wilhelm Busch
Kommentare
Kommentar veröffentlichen