Ein Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegt erst dann vor,
wenn der Täter nach der Aufforderung, sich zu entfernen, den Raum nicht
unverzüglich verlässt. Das weitere Verweilen muss dabei von solcher Dauer sein,
dass es sich als Ungehorsam gegen die ergangene Aufforderung darstellt. Erst
das Überschreiten dieser Grenze führt dazu, dass der Täter ohne Befugnis
verweilt und damit ein rechtswidriger Angriff auf das Hausrecht vorliegt (vgl.
Lilie in LKStGB, 12. Aufl., § 123 Rn. 65 f. mwN).
OLG Hamm: Online-Händler, die Mitbewerber wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abmahnen, handeln rechtsmissbräuchlich, wenn es ihnen nicht um eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs geht. Eine solche Intention hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines Händlers bejaht, der einen Konkurrenten über einen zur Verwandtschaft gehörenden Anwalt zahlreiche Male abmahnen ließ. Es hat die Klage des Abmahnenden bereits als unzulässig zurückgewiesen (Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08)
Kommentare
Kommentar veröffentlichen