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Sie haben eine Ladung von der Polizeit zur Vernehmung erhalten? | Wie läuft ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft bei einem sogenannten Anfangsverdacht einer Straftat. In dem Ermittlungsverfahren muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu anzuhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. 
Ich zeige Ihre Verteidigung an und teile der Polizei mit, dass Sie den angesetzten Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden (bzw. falls leidglich eine schriftliche Anhörung erfolgen soll, dass zunächst keine Antwort erfolgen wird) und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. 
Mein Erstschreiben „blockiert“ also den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und diese erteilt mir sodann Akteneinsicht. Sobald mir die Akten vorliegen, treffe ich den Mandanten und bespreche den Inhalt der Ermittlungen und wir besprechen die weitere Vorgehensweise sowie das Kostenrisiko.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).
Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft. Ich schreibe - nachdem Sie und ich den Inhalt der Akten besprochen haben - eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens. Natürlich kann es auch sinnvoll sein, vorerst keine Einlassung abzugeben, das kommt natürlich auf den jeweiligen Sachverhalt an und ich stimme dies mit Ihnen ab.
Dann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen und ggf. meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher ist als eine Verurteilung, dann stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.
Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, dann kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153a  StPO. (Dies gelingt häufiger als man denkt, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage). Die Zustimmung des Betroffenen ist hierfür jedoch Voraussetzung. Auch dies stimme ich selbstverständlich mit Ihnen ab. Über die Vor- und Nachteile einer solchen Einstellung habe ich bereits hier im Blog informiert und tue dies in jedem Einzelfall nochmals gesondert.
Denkbar ist auch ein sog. Strafbefehlsverfahren, also quasi einem Urteil ohne eine Hauptverhandlung.
Ob Ihnen ggf. eine Rechtsschutzversicherung helfen kann, kläre ich gern für Sie (ohne Zusatzkosten). Sofern keine Rechtsschutzversicherung greift, berechne ich für die Akteneinsichtsnahme und die an erste Besprechung des Akteninhaltes je nach Art/Umfang/Schwierigkeit zwischen 350 € und 1.000 € (inklusive MwSt.). Darin enthalten sind auch die (von mir ebenfalls zu bezahlende) Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, die Anfertigung von Kopien aus diesen Akten, sowie die Beratung und Abstimmung der weiteren Vorgehensweise einschließlich der sich daraus ergebenden Kostenfolgen und (Kosten-)Risiken. 

(Bei besonders umfangreichen bzw. sehr besonderen Angelegenheiten vereinbaren wir eine anderweitige Vergütung.)

Sprechen Sie alle Fragen - und insbesondere Vergütungsfragen - immer so früh wie möglich an. Es liegt auch in meinem Interesse, dass hierzu keinerlei Unstimmigkeiten entstehen. Die einvernehmliche Regelung meines Honorars ist unbedingte Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Verteidiger und Beschuldigten und damit letztlich auch unverzichtbar für meine Tätigkeit in Ihrem Interesse.

Machen Sie besser nicht den Fehler und versuchen es auf eigene Faust. Sofern es sich nicht um eine sog. "Notwendige Verteidigung" gem. § 140 StPO handelt, ist es zwar rechtlich zulässig, ohne Verteidiger zu agieren. Gerade bei der ersten polizeilichen Vernehmung aber kann ich davon aber nur DRINGENDST abraten. Dazu aber an anderer Stelle mehr.


Frank Theumer (Strafverteidiger)
Ludwigsfelde, den 07. Nov 2018

P.S. Als Mitglied der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. bin ich in der Lage bundesweite Strafverteidigungen zu übernehmen.




Kommentare

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