Honorar zahle ich nicht und Strafanzeige geht nicht..... - Durchsetzung einer Honorarforderung
Ein Mandant, der offensichtlich meine Arbeitsleistung erschleichen wollte (hinterher ist man immer klüger) schreibt mir auf meine Ankündigung, auch strafrechtlich vorgehen zu wollen, dass ich das gar nicht darf. Ich habe eine Verschwiegenheitspflicht gem. § 2 BORA (das ist das anwaltliche Berufsrecht) und die gilt - seiner Meinung nach auch gegenüber der Staatsanwaltschaft.
Nun ja - völlig abwegig war der Hinweis nicht - aber nur für den ersten Moment..... denn es gibt Ausnamhmen:
Zur Durchsetzung eigener Honoraransprüche ist der Rechtsanwalt von seiner Verschwiegenheitspflicht gemäß § 2 Abs. 3 BORA befreit, soweit dies für die Durchsetzung der Ansprüche erforderlich ist. Er kann damit seiner Darlegungs- und Beweislast nachkommen. Der Rechtsanwalt ist befugt, in einem eigenen Prozess das vorzutragen, was grundsätzlich der Verschwiegenheit unterliegt. Der Mandant, der den Anwalt in den Honorarprozess hineintreibt, veranlasst den Interessenkonflikt des Anwalts zwischen ihm zustehender Durchsetzung seiner Honoraransprüche und seiner Verschwiegenheitspflicht (Hartung/Holl, Berufsrecht, § 2 Rn. 43; Henssler/Prütting, BRAO, § 43a Rn. 102). Die Berufsordnung sieht allerdings vor, dass die Offenbarung nur zulässig ist, soweit es die „Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis ... erfordert“. Das Erfordernis ist weit auszulegen: Der Rechtsanwalt darf zur Durchsetzung seiner Honoraransprüche auf jeden Fall den ihm sinnvollsten Weg (Klage/Kostenfestsetzung/ vorläufige Sicherung durch Arrest oder einstweilige Verfügung) ohne Einschränkungen wählen. Er steht nicht schlechter als andere Gläubiger, selbst wenn er aufgrund seiner Mandatsbeziehung „mehr“ weiß (ausdrücklich gegen KG Urt. v. 07.10.1993 – 16 U 4836/93, OLGZ 1994, 360: Danach war zur Begründung eines Arrestes auf ein Gespräch zwischen Anwalt und Mandant Bezug genommen worden, wonach wesentliche Vermögenswerte auf Dritte übertragen werden sollten, um sie der Zwangsvollstreckung zu entziehen; wie hier: Hartung in Hartung/Römermann, BerufsO, 4. Aufl. § 2 BORA Rn. 43). Der Rechtsanwalt muss auch nicht auf geringe Honoraransprüche verzichten, wenn gegebenenfalls Geheimnisse von hochrangiger Bedeutung zur Begründung des Anspruches dargelegt werden müssen (aA Henssler/Prütting, aaO, § 43a Rn. 102). Empfehlenswert wäre allenfalls, dass der Anwalt seinen Mandanten vor gerichtlicher Geltendmachung auf diese Situation hinweist (ohne in die Gefahr der Nötigung zu geraten)."
Also - Strafanzeige folgt nun der (ohnehin schon erhobenen) Klage.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 05. März 2015 | Anwaltskanzlei in Ludwigsfelde und Großbeeren Zu Recht !!
Nun ja - völlig abwegig war der Hinweis nicht - aber nur für den ersten Moment..... denn es gibt Ausnamhmen:
Zur Durchsetzung eigener Honoraransprüche ist der Rechtsanwalt von seiner Verschwiegenheitspflicht gemäß § 2 Abs. 3 BORA befreit, soweit dies für die Durchsetzung der Ansprüche erforderlich ist. Er kann damit seiner Darlegungs- und Beweislast nachkommen. Der Rechtsanwalt ist befugt, in einem eigenen Prozess das vorzutragen, was grundsätzlich der Verschwiegenheit unterliegt. Der Mandant, der den Anwalt in den Honorarprozess hineintreibt, veranlasst den Interessenkonflikt des Anwalts zwischen ihm zustehender Durchsetzung seiner Honoraransprüche und seiner Verschwiegenheitspflicht (Hartung/Holl, Berufsrecht, § 2 Rn. 43; Henssler/Prütting, BRAO, § 43a Rn. 102). Die Berufsordnung sieht allerdings vor, dass die Offenbarung nur zulässig ist, soweit es die „Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis ... erfordert“. Das Erfordernis ist weit auszulegen: Der Rechtsanwalt darf zur Durchsetzung seiner Honoraransprüche auf jeden Fall den ihm sinnvollsten Weg (Klage/Kostenfestsetzung/ vorläufige Sicherung durch Arrest oder einstweilige Verfügung) ohne Einschränkungen wählen. Er steht nicht schlechter als andere Gläubiger, selbst wenn er aufgrund seiner Mandatsbeziehung „mehr“ weiß (ausdrücklich gegen KG Urt. v. 07.10.1993 – 16 U 4836/93, OLGZ 1994, 360: Danach war zur Begründung eines Arrestes auf ein Gespräch zwischen Anwalt und Mandant Bezug genommen worden, wonach wesentliche Vermögenswerte auf Dritte übertragen werden sollten, um sie der Zwangsvollstreckung zu entziehen; wie hier: Hartung in Hartung/Römermann, BerufsO, 4. Aufl. § 2 BORA Rn. 43). Der Rechtsanwalt muss auch nicht auf geringe Honoraransprüche verzichten, wenn gegebenenfalls Geheimnisse von hochrangiger Bedeutung zur Begründung des Anspruches dargelegt werden müssen (aA Henssler/Prütting, aaO, § 43a Rn. 102). Empfehlenswert wäre allenfalls, dass der Anwalt seinen Mandanten vor gerichtlicher Geltendmachung auf diese Situation hinweist (ohne in die Gefahr der Nötigung zu geraten)."
Also - Strafanzeige folgt nun der (ohnehin schon erhobenen) Klage.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 05. März 2015 | Anwaltskanzlei in Ludwigsfelde und Großbeeren Zu Recht !!
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