Anwaltszwang in Unterhaltssachen
In Unterhaltssachen besteht nach dem FamFG Anwaltszwang.
Das Gesetz ordnet für bestimmte Verfahren diesen "Anwaltszwangs" an - man spricht dann von einen "Anwaltsprozess"
Aber eine Ausnahme gibt es: Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 II 3 EStG und § 3 II 3 Bundeskindergeldgesetz.
Diese Verfahren sind zwar Unterhaltssachen (§ 231 II FamFG).
Familienstreitsachen sind nach § 112 Nr. 1 FamFG aber nur die Unterhaltssachen nach § 231 I FamFG.
Oder anders ausgedrückt:
Anwaltszwang besteht nur in Familienstreitsachen und die Kindergeldsachen sind Unterhaltssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die ein Anwaltszwang nicht besteht.
Die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der VHK richtet sich daher nach § 78 II FamFG und erfolgt regelmäßig nicht (OLG Celle v. 19.04.2011 - 10 WF 109/11).
Oder noch einfacher ausgedrückt: Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt.
Das Gesetz ordnet für bestimmte Verfahren diesen "Anwaltszwangs" an - man spricht dann von einen "Anwaltsprozess"
Aber eine Ausnahme gibt es: Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 II 3 EStG und § 3 II 3 Bundeskindergeldgesetz.
Diese Verfahren sind zwar Unterhaltssachen (§ 231 II FamFG).
Familienstreitsachen sind nach § 112 Nr. 1 FamFG aber nur die Unterhaltssachen nach § 231 I FamFG.
Oder anders ausgedrückt:
Anwaltszwang besteht nur in Familienstreitsachen und die Kindergeldsachen sind Unterhaltssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die ein Anwaltszwang nicht besteht.
Die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der VHK richtet sich daher nach § 78 II FamFG und erfolgt regelmäßig nicht (OLG Celle v. 19.04.2011 - 10 WF 109/11).
Oder noch einfacher ausgedrückt: Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt.
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