Verspätetes Bezahlen von Rechnungen ist teurer geworden

Das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz” v. 22.07.2014 ist am 29.07.2014 in Kraft getreten. Die Neuregelung setzt eine EU-Richtlinie um und bringt folgende wesentliche Neuerungen:

• Nach den neuen §§ 271a, 308 Nr. 1 a und b BGB gelten Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Zahlungsaufschub von mehr als 30 Tagen vorsehen, als unangemessen gelten und sind unwirksam. Im Falle von individuellen Vereinbarungen zu Zahlungsfristen wird ein Aufschub von mehr als 60 Tagen für die Begleichung der Rechnung nur noch wirksam, wenn dies für den Gläubiger nicht “grob unbillig” ist.
• Nach dem neuen § 288 Abs. 5 und 6 BGB hat der Gläubiger gegen den Schuld¬ner, der sich im Verzug befindet, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von 40 €. Die wird (später) auf andere Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
• Der Verzugszinssatz ist von 8 auf 9 % angehoben worden.
• Nach der Übergangsregelung in Art 229 i.V.m. § 35 EGBGB sind die Regelungen auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.2014 geschlossen werden, also ab dem 29.07.2014.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !!



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