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Heute machen wir mal Handelsrecht (atypische stille Beteiligung)

Mandant ist Gesellschafter einer atypischen stillen Beteiligung - hier die BEMA

Die Immobilienfondsgesellschaft Bema (vormals CURA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Rostock) befindet sich wohl in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Entgegen den einst höchst optimistischen Prognosen der Bema haben sich die Mieten und Immobilienpreise nicht so entwickelt, wie es notwendig gewesen wäre, um die versprochenen Ziele zu erreichen.

Mehrere tausend Anleger wurden als atypisch stille Gesellschafter einer Unternehmensbeteiligung der BEMA. (Teilweise wurden die Einlagen durch die Ostseesparkasse Rostock finanziert.)

Die ursprünglich avisierte Liquidation wird vorerst beendet und Kündigungsmöglichkeiten der Teilhaber auf den 1.Juli 2018 verschoben.

Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Inbetriebnahme des Flughafens BER und hierdurch entstehende potentielle Wertsteigerungen abgewartet werden sollen.

Nach Verkauf von 22 Wohnungen besteht das Anlageobjekt nun aus 477 Wohnungen, 1 Hotel und 6 Gewerbeeinheiten.

Für die Mandantschaft sehe ich (mindestens) 2 Möglichkeiten:

1. Angriff ex tunc

Dabei könnte man versuchen, dann wären die Einlagen zurück zufordern. Hierbei müßten die ursprünglichen (auf den Vertragsabschluss gerichteten) Willenserklärungen angefochten werden (dies wäre u.U. wegen Täuschung oder auch Irrtums) vorstellbar.

2. Angriff ex nunc

Der BGH hat im Jahre 1995 (BGH NJW 1995, 194 f) bereits einen vergleichbaren Fall entschieden, dass (bei Vorliegen einer Mehrheitsklausel - wie dies im mir vorgelegten Vertrag der Fall ist) die Vereinbarung zur Art der Abwicklung durch Mehrheitsbeschluss erfolgen kann, wenn sich diese Klausel auch auf Vertragsänderungen selbst bezieht (BGH WM 1966, 876). Zielt aber der (anzugreifende) Mehrheitsbeschluss nicht nur auf eine Vereinbarung eines anderen Verfahrens der Abwicklung, sondern allein auf eine Verschiebung des Ausgleichsverhältnisses zwischen den Mitgliedern ab, so ist der Kernbereich der Mitgliedschaft betroffen. Dann aber bedarf es des "antizipierten oder ad hoc erklärten Einverständnisses des betroffenen Gesellschafters" ....und davon kann man im mir vorliegenden Fall gerade nicht ausgehen.

Weitere Angriffsmöglichkeiten könnten sich ergeben, falls die Einlagen finanziert worden sind (im konkreten Fall ist dies noch zu klären).

Besteht eine Rechtsschutzversicherung (RSV)?

Zwar gibt es eine sog. Risikoausschlussklausel für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften. Diese greift jedoch nicht, denn eine atypische stille Gesellschaft ist keine Handelsgesellschaft (OLG Celle, ZfS 1/2005, 36).

Na mal schauen.....

Rechtsanwalt Frank Theumer

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