"Die Ausführungen zeugen von bemerkenswerter fachlicher Inkompetenz" darf man ebenso ungestraft sagen, wie auch "Sie machen sich doch lächerlich" (BVerfG 1 BvR 2650/05). Begründet wird dies mit der Auslegung des sog. Sachlichkeitsgebots durch das Bundesverfassungsgericht (§ 43a III BRAO)
OLG Hamm: Online-Händler, die Mitbewerber wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abmahnen, handeln rechtsmissbräuchlich, wenn es ihnen nicht um eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs geht. Eine solche Intention hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines Händlers bejaht, der einen Konkurrenten über einen zur Verwandtschaft gehörenden Anwalt zahlreiche Male abmahnen ließ. Es hat die Klage des Abmahnenden bereits als unzulässig zurückgewiesen (Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08)
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