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Am falschen Ende gespart - der gemeinsame Anwalt

Wir nehmen uns einen Anwalt......

 



Nein - das geht so nicht. Ich beginne mit einem Beispiel aus der Rechtsprechung:

 

Sie waren sich (vermeintlich) einig, beide die Scheidung zu wollen. Alles sollte friedlich abgehen - und möglichst wenig kosten. Also beauftragten Sie einen gemeinsamen Anwalt, der für Sie den Scheidungsantrag einreichte.

Der Ehemann ließ sich erstinstanzlich nicht vertreten und stimmte der Scheidung zu. Das Familiengericht sprach die Scheidung aus. Dann kam die (für ihn) böse Überraschung. Sie legte Beschwerde ein und nahmen den Scheidungsantrag in der Beschwerde zurück. Warum, ist nicht bekannt. (Vielleicht um einen günstigeren Stichtag im Zugewinn und im Versorgungsausgleich zu erreichen.) Der Ehemann stimmte der Antragsrücknahme nicht zu - was ihm aber nichts nützte,  da er erstinstanzlich mangels Anwalt nicht zur Hauptsache verhandeln konnte, hängt nämlich die Rücknahme des Scheidungsantrages in der Beschwerde nicht von seiner Zustimmung ab (§§ 114, 113 I FamFG, 269 ZPO) – so das OLG Köln in einer Entscheidung von 2010 zum 27 UF 163/10.

Die Rücknahme des Scheidungsantrages kann wegen der erheblichen Konsequenzen (z.B. beim Trennungsunterhalt, aber auch beim Zugewinn- und Versorgungsausgleich) ganz erhebliche Auswirkungen haben.

 

Ich rate dringend davon ab, mindestens aber sollte sich der unvertretene Ehegatte zwischendurch einen Rat von einem Fachmann holen. Das kostet wenig, bringt aber u.U. sehr viel.

 

Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit. So sollte diese auch behandelt werden. 

 

 

Fth | zu letzt aktualisiert am 22. April 2024 | Zu Recht !!

  

 


 

 



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