Am falschen Ende gespart - der gemeinsame Anwalt
Wir nehmen
uns einen Anwalt......
Nein - das
geht so nicht. Ich beginne mit einem Beispiel aus der Rechtsprechung:
Sie waren
sich (vermeintlich) einig, beide die Scheidung zu wollen. Alles sollte
friedlich abgehen - und möglichst wenig kosten. Also beauftragten Sie
einen gemeinsamen Anwalt, der für Sie den Scheidungsantrag
einreichte.
Der Ehemann ließ
sich erstinstanzlich nicht vertreten und stimmte der Scheidung zu. Das Familiengericht
sprach die Scheidung aus. Dann kam die (für ihn) böse Überraschung. Sie legte
Beschwerde ein und nahmen den Scheidungsantrag in der Beschwerde zurück. Warum,
ist nicht bekannt. (Vielleicht um einen günstigeren Stichtag im Zugewinn und im
Versorgungsausgleich zu erreichen.) Der Ehemann stimmte der Antragsrücknahme
nicht zu - was ihm aber nichts nützte, da
er erstinstanzlich mangels Anwalt nicht zur Hauptsache verhandeln konnte, hängt
nämlich die Rücknahme des Scheidungsantrages in der Beschwerde nicht von seiner
Zustimmung ab (§§ 114, 113 I FamFG, 269 ZPO) – so das OLG Köln in einer
Entscheidung von 2010 zum 27 UF 163/10.
Die Rücknahme
des Scheidungsantrages kann wegen der erheblichen Konsequenzen (z.B. beim
Trennungsunterhalt, aber auch beim Zugewinn- und Versorgungsausgleich) ganz
erhebliche Auswirkungen haben.
Ich rate
dringend davon ab, mindestens aber sollte sich der unvertretene Ehegatte
zwischendurch einen Rat von einem Fachmann holen. Das kostet wenig, bringt aber
u.U. sehr viel.
Ihre
Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit. So sollte
diese auch behandelt werden.
Fth | zu
letzt aktualisiert am 22. April 2024 | Zu Recht !!
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