Will ein Ehepartner aus dem gemeinsamen Mietverhältnis entlassen werden und ist auch der Vermieter zu entsprechender Kooperation bereit, so trifft den anderen Ehegatten eine Mitwirkungspflicht - schließlich gilt das Gebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme auch für getrennt lebende Ehegatten. Der Umstand, das ein Ehepartner die Ehewohnung weiterhin nutzt steht der angestrebten Entlassung aus dem Mietverhältnis nicht entgegen, da diese dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht, wenn die Wohnung auf Dauer nur noch von einem Partner genutzt werden soll.
Der lateinische Ausspruch „Aliis inserviendo consumor“ bedeutet: „Im Dienst für Andere verzehre ich mich.“ Dieses Motto hab ich mir für meine Arbeit als Scheidungsanwalt auf die Fahnen geschrieben. Ich setze mich mit ganzer Kraft dafür ein, Mandantinnen und Mandanten im schwierigen Trennungs- und Scheidungsprozess zu begleiten – sachlich, lösungsorientiert und immer mit Blick auf Ihre individuelle Situation. Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit und so sollte diese auch behandelt werden. 21. Aug 2025 | fth | Zu Recht !!
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