Voraussetzungen der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens bei Ver- dacht auf Drogenkonsum

G AUGSBURG vom 19.07.2010,
AU 7 K 09/888

1.Wird ein Verkehrsteilnehmer angetroffen, der eine Ecstasy-Ta-
blette bei sich führt, ist die automatische Anordnung einer ärztli-
chen Untersuchung zur Feststellung der Fahreignung unzulässig, da
die Behörde in diesem Fall eine Ermessensentscheidung zu treffen
hat. 2.Erfolgt eine Hausdurchsuchung bei der betreffenden Person,
in deren Verlauf der Verdacht auf regelmässigen Konsum von Betäu-
bungsmitteln aufkommt, kann die Beurteilung der Gesamtumstände dazu
führen, dass das Ermessen auf Null reduziert wird und zwingend eine
ärztliche Untersuchung angeordnet werden muss. (Aus den Gründen:
...Die Aufforderung der Beklagten, ein ärztliches Gutachten vorzu-
legen, konnte auf § 14 Abs.1 S.2 FeV gestützt werden. Danach kann
die Beibringung eines Gutachtens angeordnet werden, wenn der Be-
troffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
besitzt. Vorliegend wurde beim Kläger nicht nur eine Ecstasy-Tablet-
te gefunden, sondern auch Konsumutensilien in der Wohnung...).
BA,2010 374

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