Aufforderung des Straßenverkehrsamtes zur Anordnung der MPU
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen
• als ungeeignet oder
• nicht befähigt
erweist, d.h. körperlich, geistige oder charakterliche Mängel bestehen. Indizien für die Annahme der Ungeeignetheit / Unfähigkeit können eine Alkoholkonzentration oder auch das Erreichen einer bestimmten Punktezahl im Verkehrszentralregister sein.
Die der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Zusammenhang obliegende Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist eine Prognose. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient nicht - repressiv - der Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können.
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm insofern die Fahrerlaubnis entzogen werden als dass zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird (BVerwG 21.05.2008 3 C 32/07).
Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Fahrerlaubnisbehörde die Erstellung von Gutachten folgender Sachverständiger in Auftrag geben:
• Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU-Gutachten)
• Gutachten amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr
• Gutachten eines Amtsarztes / Facharztes
In den in §§ 13, 14 FeV genannten Fällen ist zwingend ein ärztliches / MPU-Gutachten einzuholen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt und kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden.
Die Kombination der übereinstimmenden Beurteilung durch Strafgericht und Anklagebehörde, dass nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens bezogen auf ein Verkehrsdelikt ein hinreichender Tatverdacht bestehe, mit der Unterwerfung des Beschuldigten unter die mit der Einstellung verbundenen Auflagen bietet einen ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkt für einen weitergehenden Klärungsbedarf durch eine MPU hinsichtlich der Fahreignung (hier: Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflage bei 2,24 ‰).
Mit anderen Worten: Die Fahrerlaubnisbehöde kann durchaus auch bei Einstellung des Strafverfahrens die MPU anordnen. Sie kann dies sogar, wenn es gar kein Verfahren gegeben hat. Sobald dort bekannt wird, dass jemand möglicherweise nicht mehr „fahrtauglich“ ist (zB durch Alter, Erkrankung wie zB Suchterkrankung) können die die MPU anordnen. Dies ist keine straf-, sondern eine verwaltungsrechtliche Sankion.
Gegen diese Anordnung ist auch kein Rechtsmittel gegeben. Allerdings kann man sich gegen die mögliche Entziehung (entweder weil die MPU nicht gemacht, oder nicht bestanden wurde) natürlich vor dem Verwaltungsgericht wehren.
• als ungeeignet oder
• nicht befähigt
erweist, d.h. körperlich, geistige oder charakterliche Mängel bestehen. Indizien für die Annahme der Ungeeignetheit / Unfähigkeit können eine Alkoholkonzentration oder auch das Erreichen einer bestimmten Punktezahl im Verkehrszentralregister sein.
Die der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Zusammenhang obliegende Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist eine Prognose. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient nicht - repressiv - der Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können.
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm insofern die Fahrerlaubnis entzogen werden als dass zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird (BVerwG 21.05.2008 3 C 32/07).
Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Fahrerlaubnisbehörde die Erstellung von Gutachten folgender Sachverständiger in Auftrag geben:
• Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU-Gutachten)
• Gutachten amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr
• Gutachten eines Amtsarztes / Facharztes
In den in §§ 13, 14 FeV genannten Fällen ist zwingend ein ärztliches / MPU-Gutachten einzuholen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt und kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden.
Die Kombination der übereinstimmenden Beurteilung durch Strafgericht und Anklagebehörde, dass nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens bezogen auf ein Verkehrsdelikt ein hinreichender Tatverdacht bestehe, mit der Unterwerfung des Beschuldigten unter die mit der Einstellung verbundenen Auflagen bietet einen ausreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkt für einen weitergehenden Klärungsbedarf durch eine MPU hinsichtlich der Fahreignung (hier: Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflage bei 2,24 ‰).
Mit anderen Worten: Die Fahrerlaubnisbehöde kann durchaus auch bei Einstellung des Strafverfahrens die MPU anordnen. Sie kann dies sogar, wenn es gar kein Verfahren gegeben hat. Sobald dort bekannt wird, dass jemand möglicherweise nicht mehr „fahrtauglich“ ist (zB durch Alter, Erkrankung wie zB Suchterkrankung) können die die MPU anordnen. Dies ist keine straf-, sondern eine verwaltungsrechtliche Sankion.
Gegen diese Anordnung ist auch kein Rechtsmittel gegeben. Allerdings kann man sich gegen die mögliche Entziehung (entweder weil die MPU nicht gemacht, oder nicht bestanden wurde) natürlich vor dem Verwaltungsgericht wehren.
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