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Wer die Kindesmutter zu diskreditieren versucht, riskiert das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Im vorliegenden Fall hatte ein Kindesvater im Rechtsstreit um das
Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes unsubstantiierte Angaben dazu
gemacht, dass die Mutter früher in einem Bordell gearbeitet habe und an
einer nicht auskurierten Borderlineerkrankung leide. Ein solches
Verhalten spricht gegen das Bestehen einer ausreichenden
Bindungstoleranz des Vaters. In diesem Fall ist nicht zu erwarten, dass
dieser die Bereitschaft und die Fähigkeit besitzt, den Kontakt des
Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen. Hat hingegen die Mutter
die Kontakte zwischen Kind und Vater stets unterstützt, so ist das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zuzusprechen.

OLG Brandenburg, 19.7.2010 - Az: 9 WF 95/10

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