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Mobiltelefon am Steuer - immer eine Ordnungswidrigkeit?

Mobiltelefon am Steuer - immer eine Ordnungswidrigkeit?

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer jedoch die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Es ist hinreichend geklärt, dass unter „Benutzung“ im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird. (M.E. dürfte deshalb auch das An- bzw Ausschalten eines Handys eine Ordnungswidrigkeit in diesem Sinne darstellen; Anm. RA Theumer).

Nach gesicherter und ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Vorstellung des Verordnungsgebers umfasst ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift daher sämtliche Bedienfunktonen des Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren selbst also auch das Ablesen der Uhrzeit vom Display des in die Hand genommenen Geräts und den Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs während des Wartens vor einer Rotlicht zeigenden Ampel bei laufendem Motor.

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