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Unfallflucht – so schnell kann´s gehen

Vielen Verkehrsteilnehmern ist oft nicht bekannt, wie schnell der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (frühere und heute oft noch gebrauchte Bezeichnung: Verkehrsunfallflucht, Unfallflucht oder Fahrerflucht) erfüllt sein kann.

Ein Beispiel: Der “Parkrempler”

Man hat es nach dem Einkauf eilig und rempelt beim Ausparken aus der engen Parkbucht den Parknachbarn an. Man schaut dann gar nicht nach, weil da “ja nichts sein kann” und setzt seine Fahrt fort. Das andere Auto hat eine deutlich sichtbare Beule oder Schramme.

Dies wurde jedoch auf dem Supermarktparkplatz von einem Zeugen beobachtet. Der fackelt nicht lange und ruft auf dem Handy die Polizei an.

Die ist dann oft schon da, bevor man zuhause ankommt.

Auch wenn man zunächst weiter fährt und dann vielleicht nach 500 m anhält, um dann zu Fuß zur Unfallstelle zurückzugehen: Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde erfüllt.

Kommt es zu einer Verurteilung, dann droht dem Ersttäter eine Geldstrafe, evt. der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von 6 Monaten und 7 Punkte in Flensburg.

Danach verlangt der Haftpflichtversicherer i.d.R. Regress und verlangt seine an den Unfallgegner geleistete Zahlung zurück. Ebenso muss man mit einer Vertragskündigung rechnen.

Auch als Fußgänger kann man wegen unerlaubtem Entfernens vom Unfallort bestraft werden!

Die Pflicht:

Man muss die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs, des Kennzeichen sowie die Art seiner Beteiligung ermöglichen.

Nicht ausreichend: Der Zettel an der Windschutzscheibe!

Ist der Geschädigte nicht vor Ort, dann muss man eine angemessene Zeit warten. Kommt trotzdem keiner, dann muss man die Feststellungen unverzüglich nachholen.

Hier geht man sicher, wenn man die nächstgelegene Polizeidienststelle entsprechend informiert.

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