LG München I: Elektrische Stirnlampen oder Aufstecklicht sind keine ausreichende Beleuchtung für Fahrrad
Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht sind allein ausreichende Beleuchtungsmittel für ein Fahrrad. Dies hat das Landgericht München I in einem am 05.08.2010 veröffentlichten Urteil im Zusammenhang mit einem nächtlichen Fahrradunfall entschieden. Es führt aus, dass ein Fahrrad grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet ist, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt. Zusätzliche elektrische Lichter seien zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend (Az.: 17 O 18396/07). Hätten beide an der Kollision beteiligten Fahrräder eine unzureichende Beleuchtung, komme eine hälftige Verantwortlichkeit in Betracht.
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