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FG Düsseldorf: Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks sind kein Sachbezug

zu FG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2010 - 15 K 1185/09 H (L).

Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks sind nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf in der Regel nicht als Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 EStG, sondern als steuerbare Einnahmen der Arbeitnehmer aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu werten. Lediglich, wenn der Scheck auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache laute, sodass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen könne, sei er als Sachbezug zu behandeln, so die Düsseldorfer Richter (Urteil vom 19.05.2010, Az.: 15 K 1185/09 H (L)).

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Schecks in Restaurants, Supermärkten und Warenhäusern einlösbar

Im jetzt entschiedenen Fall ging es um die Nachversteuerung von Essenszuschüssen in Form von Restaurantschecks, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn monatlich zur Verfügung stellte. Dabei bekam jeder Arbeitnehmer pro Monat 15 Restaurantschecks über jeweils 5,77 Euro. Die Klägerin hatte diese Schecks bei einem anderen Unternehmen bestellt, das die Schecks ausstellte und an die Klägerin auslieferte. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen diesem Unternehmen und den einzelnen Akzeptanzpartnern waren die Schecks, die bis zum Ablauf des Ausgabejahrs gültig waren, bei einer Vielzahl von Annahmestellen - insbesondere in Restaurants, aber unter anderem auch in Supermärkten und Warenhäusern - einlösbar. In den Akzeptanzverträgen verpflichteten sich die Akzeptanzpartner unter anderem dazu, die Restaurantschecks nur zur Ausgabe von Mahlzeiten oder von zum direkten Verbrauch bestimmten Lebensmitteln zu akzeptieren und die Schecks nicht gegen Bargeld oder andere Produkte, insbesondere Zigaretten oder Alkohol, zu tauschen.

Finanzamt: Restaurantschecks haben Bargeldcharakter

Die Klägerin hatte gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG den Sachbezugswert der Restaurantschecks in Höhe von 2,67 Euro pauschal mit 25 Prozent pro Scheck versteuert und die Differenz in Höhe von 3,10 Euro steuerfrei belassen. Bei der Lohnsteueraußenprüfung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass es sich bei den Restaurantschecks nicht um Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 EStG, sondern um Zuwendungen mit Bargeldcharakter handele.

FG weist Klage gegen Nachversteuerung ab

Der 15. Senat folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage des Arbeitgebers wegen der Nachversteuerung als unbegründet ab. Die Hingabe der Restaurantschecks führe zu steuerbaren Einnahmen ihrer Arbeitnehmer aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehörten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt würden, so das Gericht. Die Restaurantschecks begründeten derartige geldwerte Vorteile und seien durch die jeweiligen Arbeitsverhältnisse veranlasst, heißt es in der Entscheidung.

Gericht: Schecks mehr oder weniger frei einlösbar - somit kein Sachbezug

Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein sei nur dann als Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, so das FG, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache laute, sodass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen könne. Dies sei hier nicht der Fall. Wenngleich die Arbeitnehmer der Klägerin die Schecks nur zum Erwerb von Mahlzeiten oder von zum sofortigen Verbrauch bestimmten Lebensmitteln verwenden durften, seien sie in ihrer Entscheidung, für welche konkreten Lebensmittel sie die Schecks einsetzten, frei. Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Lebensmittel gäben die Schecks die einzelnen von ihnen erworbenen Waren nicht vor. Durch die Schecks seien nicht hinreichend individualisierbare und konkret bezeichnete Waren zugewendet worden, so das Gericht.

Keine Anwendung der Billigkeitsregelung

Die Regelungen über die Verwendung der Restaurantschecks erfüllten laut Gericht auch nicht die Voraussetzungen des Abschnitts 31 Abs. 7 Nr. 4 a) Satz 1 LStR 2007. Nach dieser von der Finanzverwaltung getroffenen Billigkeitsregelung sollen auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber durch Barzuschüsse in Form von Restaurantschecks zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Regeln über Sachbezüge zur Anwendung kommen. Die Klägerin habe aufgrund der getroffenen Vereinbarungen aber nicht sicherstellen können, dass die Schecks ausschließlich zur arbeitstäglichen Verpflegung verwendet würden, so das Gericht.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 18. August 2010.

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