Die Haftpflichtversicherung muss einen Unfallschaden zügig regulieren

Immer wieder kommt es vor, dass die Versicherungen nach der vollständigen Schadensmeldung und einer eindeutigen Haftung den Schaden nicht zeitnah ersetzen. Ruft der durch den Unfall Geschädigte bei der Versicherung an, teilt diese ihm mit, dass urlaubs- und krankheitsbedingter Personalmangel zu Rückständen bei der Bearbeitung der Unfallschäden von sechs Wochen geführt habe. Der durch den Unfall Geschädigte soll sich bitte gedulden. Hierbei ignorieren die Versicherungen die gesetzliche Vorgabe zur zeitnahen Bearbeitung des Unfallschadens. Der Gesetzgeber hat in § 3a PflVG den Versicherungen eine zügige Schadensregulierung aufgegeben. Die Versicherer haben dem durch den Unfall Geschädigten unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, ein Schadenersatzangebot vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde. Andernfalls müssen sie eine mit Gründen versehene Antwort auf die von dem Geschädigten dargelegte Unfallursache und/oder Schadenshöhe erteilen. Der Regelfall soll somit eine unverzügliche Antwort der Versicherung auf die geltend gemachten Ansprüche des Unfallgeschädigten sein. Bei einer eindeutigen Haftungsfrage ist nach meiner Einschätzung eine Antwort der Haftpflichtversicherung innerhalb von zwei Wochen möglich und auch von den Versicherungen zu erwarten. Einen urlaubs- und krankheitsbedingten Personalmangel haben die Versicherungen, auch im Interesse ihrer eigenen Mitarbeiter, durch Neueinstellungen zu beheben. Ab welchem Zeitpunkt dem Geschädigten ein weiteres Abwarten nicht zumutbar ist und er seine Ansprüche einklagen kann, muss für jeden Einzelfall neu bestimmt werden und werden die Gerichte unterschiedlich sehen.

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