Die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen auf der Grundlage von § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO ist verfassungskonform. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit jetzt mitgeteiltem Beschluss vom 12.08.2010 entschieden und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der in solchen Aufnahmen liegende Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sei durch den Zweck gerechtfertigt, die Sicherheit des Straßenverkehrs aufrecht zu erhalten und damit Rechtsgüter mit erheblichem Gewicht zu schützen, so das BVerfG (Az.: 2 BvR 1447/10).
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