Kosten für vorbeugende Schuldnerberatung
BSG: Sozialhilfeträger mus keine Kosten für vorbeugende Schuldnerberatung eines Erwerbstätigen übernehmen
Ein verschuldeter Erwerbstätiger, der zur Verhinderung des Eintritts von Bedürftigkeit die Schuldnerberatung in Anspruch nimmt, muss die Kosten hierfür selbst tragen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Die Bundesrichter stellten in diesem Zusammenhang klar, dass hierin keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den Nichterwerbsfähigen bestehe, für die §§ 11, 15 SGB XII auch eine präventive Schuldnerberatung vorsehen. Denn von einem erwerbsfähigen Nichthilfebedürftigen könne erwartet werden, so die BSG-Richter, dass er auf eigene Kosten präventive Maßnahmen ergreife, um den Eintritt von Hilfebedürftigkeit zu vermeiden und seine Erwerbstätigkeit beizubehalten (Urteil vom 13.07.2010, Az.: B 8 SO 14/09 R).
Ein verschuldeter Erwerbstätiger, der zur Verhinderung des Eintritts von Bedürftigkeit die Schuldnerberatung in Anspruch nimmt, muss die Kosten hierfür selbst tragen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Die Bundesrichter stellten in diesem Zusammenhang klar, dass hierin keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den Nichterwerbsfähigen bestehe, für die §§ 11, 15 SGB XII auch eine präventive Schuldnerberatung vorsehen. Denn von einem erwerbsfähigen Nichthilfebedürftigen könne erwartet werden, so die BSG-Richter, dass er auf eigene Kosten präventive Maßnahmen ergreife, um den Eintritt von Hilfebedürftigkeit zu vermeiden und seine Erwerbstätigkeit beizubehalten (Urteil vom 13.07.2010, Az.: B 8 SO 14/09 R).
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