BGH: Konkludente Täuschung beim Sozialversicherungsbetrug

StGB §§ 266a I, II, 263; SGB IV §§ 14 II 2, 28a

Erfolgen durch den Arbeitgeber gegenüber den für beschäftigte Arbeitnehmer zuständigen Einzugsstellen keine Erklärungen über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Arbeitnehmern, kann bei den Mitarbeitern der zuständigen Einzugsstellen ein Irrtum nur entstehen, wenn der Arbeitgeber dort erfasst ist. Andernfalls ist den Mitarbeitern der Einzugsstelle die Bildung von Vorstellungen über etwaige Arbeitnehmer sowie deren Beschäftigungsumfang nicht möglich.
BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - 1 StR 111/10, BeckRS 2010, 14405

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Stapelvollmacht im Autohaus und Werkstätten - Stellen Sie sich 2 Fragen

Sie haben eine Ladung von der Polizeit zur Vernehmung erhalten ? | Wie läuft ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ab ?